Generalversammlungen: Aktionärsfreundliche Varianten sind auch in der Corona-Krise möglich

Covid-19-Verordnung erlaubt Verschiebungen, schriftliche Voten und virtuelle GVs

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Das Veranstaltungsverbot infolge der Corona-Krise hat auch Auswirkungen auf die Aktionärsrechte. Viele Verwaltungsräte haben aufgrund der Covid-19-Verordnung 2 des Bundesrates entschieden, die Aktionäre von der physischen Teilnahme an der Generalversammlung auszuschliessen. Zwar können die Stimmrechte schriftlich ausgeübt oder an einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter delegiert werden. Doch das Auskunftsrecht ist faktisch beschnitten. Gerade Gesellschaften, die sich kritischen Fragen hätten stellen müssen, kommt dieser Umstand zugute (siehe auch Beitrag zur Sunrise-GV vom 6. April).

Verschieben oder in Abwesenheit der Aktionäre durchführen?

Doch bei genauerer Betrachtung der Einladungsflut in den letzten Tagen ist festzustellen, dass es auch aktionärsfreundlichere Varianten gibt. So hat das Ostschweizer Medienhaus Galledia Group seine Generalversammlung vom 6. Mai auf den 24. Juni verschoben, um den Aktionären doch noch eine physische Teilnahme zu ermöglichen. Dies in der Hoffnung, dass bis dahin das Veranstaltungsverbot gelockert wird. Das Veranstaltungsverbot gilt vorerst nur bis zum 10. Mai; eine Verlängerung ist allerdings sehr wahrscheinlich.

Die Thermalbad Zurzach AG verschiebt daher ihre Aktionärsversammlung gleich auf den 21. Oktober. Damit landet sie weit in der zweiten Jahreshälfte. Gerade mit Blick auf die Dividendenzahlung ist dies ein geschickter Schachzug. Die Liquidität wird bis dahin erst einmal geschont. Zudem kann dann besser abgeschätzt werden, welche Auswirkungen die Corona-Krise auf den Geschäftsgang und damit auch auf die Liquidität des Unternehmens hat. Eine Ausschüttung kann bei erneuter Beurteilung der Lage dann doch noch vorgenommen werden.

Schriftliche Voten und Gegenanträge

Für einen anderen Weg hat sich hingegen die Congress Centre Kursaal Interlaken AG (CKI) entschieden. Obwohl die GV erst für den 15. Juni terminiert ist, kündigte das Unternehmen Anfang April an, dass die Versammlung «nicht in Anwesenheit des Aktionariats» stattfinden soll. Stattdessen werden die Aktionäre aufgerufen, schon jetzt Anträge und Gegenanträge zu «vorläufigen Traktanden» einzureichen. Dies erscheint insbesondere wichtig, da Gesamterneuerungswahlen für den Verwaltungsrat anstehen.

Auch die Brienz-Rothorn-Bahn AG erwähnt in ihrer Einladung zur Generalversammlung am 8. Mai, dass Aktionäre, die gerne ein Votum gehalten oder aber Fragen gestellt hätten, diese zusammen mit der Stimmkarte an die Gesellschaft senden können. Die Rigi Bahnen AG hat bereits vor dem Versand der Einladung zur GV am 14. Mai drei Gegenanträge von einer Aktionärsgruppe erhalten. Obwohl auch die Rigi Bahnen AG ihre GV ohne physische Präsenz der Aktionäre durchführt, wurden die Gegenanträge vom Verwaltungsrat behandelt und die Empfehlung zur Ablehnung schriftlich begründet. Ferner teilte der VR allen Aktionären mit, dass sie ihre Haltung zu den Anträgen via unabhängigen Stimmrechtsvertreter mitteilen dürfen.

Voten, Fragen und Anträge sind also auch bei Generalversammlungen in Abwesenheit der Aktionäre möglich, auch wenn nur wenige Gesellschaften bisher in ihrer Einladung auf diese Option hingewiesen haben.

Antworten des Justizdepartements

Doch wie ist die juristische Lage genau? Welche Möglichkeiten haben Verwaltungsräte, um möglichst aktionärsfreundliche Varianten einer Generalversammlung umzusetzen?

Ein Blick auf die Fragen & Antworten des Justizdepartements (EJPD) zu Generalversammlungen in Covid-19-Zeiten schafft Klarheit. Demnach müssen Präsenzveranstaltungen eigentlich gar nicht abgesagt werden. Theoretisch wäre es nach Art. 7 COVID-19-Verordnung 2 im Rahmen einer Ausnahmeregelung sogar möglich, eine physische GV durchzuführen. Dazu müsste der Veranstalter allerdings eine Bewilligung bei einer kantonalen Behörde einholen und dieser vorgängig ein Schutzkonzept vorlegen. Klar, dass die Verwaltungsräte diesen aufwendigen und auch mit gesundheitlichen Risiken behafteten Weg scheuen. Zumal es auch unsicher ist, ob die Behörden überhaupt eine Bewilligung erteilen würden.

6-Monats-Frist ist nur eine Ordnungsfrist

Besser hingegen erscheint die Verschiebung der Aktionärsversammlung. Gemäss Obligationenrecht soll der Verwaltungsrat die ordentliche GV innerhalb von 6 Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres einberufen. Dabei handelt es sich allerdings um eine sogenannte «Ordnungsfrist». Wörtlich heisst es beim EJPD: «Im Falle des Überschreitens der Frist wird weder die Versammlung ungültig, noch sind die gefassten Beschlüsse anfechtbar. Eine Neuansetzung der GV könnte somit auch erst in der zweiten Jahreshälfte erfolgen». Es heisst allerdings auch, dass eine Verschiebung nur möglich ist, wenn «der Veranstalter sich trotz der Möglichkeiten gemäss Art. 6a COVID-19- Verordnung 2 ausser Stande sieht, eine GV durchzuführen». Dennoch ist die Verschiebung eine gute Möglichkeit, gerade wenn es an der GV um wichtige Beschlüsse geht, wie beispielsweise auch die Erneuerung des Verwaltungsrates, Kapitalmassnahmen o.ä.

Videokonferenz oder «virtuelle GV» als Alternativen

Ganz beschneiden muss man das Auskunftsrecht der Aktionäre auch nicht, wenn die Versammlung nicht verschoben wird. Neben der schriftlichen Partizipation gibt es zwei weitere Alternativen. Eine Telefon- und Videokonferenz stellt hier die eine Möglichkeit dar. Die «virtuelle Generalversammlung» eine andere.

Bei der Telefon- und Videokonferenz, die als Form der Ausübung der Rechte in «elektronischer Form» gewertet wird, muss der Veranstalter allerdings sicherstellen, dass jeder Teilnehmende identifiziert/authentifiziert werden und sich an der GV äussern, die Voten anderer Teilnehmenden hören und seine Rechte, namentlich das Stimmrecht, ausüben kann.

Die virtuelle GV wird es zwar erst im Rahmen der Revision des Aktienrechts (16.077, Entwurf 1) geben. Obwohl die Revision noch nicht in Kraft gesetzt wurde, ist mit der Sonderregelung für Versammlungen von Gesellschaften gemäss COVID-19-Verordnung 2 bis zum 10. Mai 2020 eine vergleichbare Regelung eingeführt worden. Diese enthält allerdings Erleichterungen, wie z.B. den Verzicht auf eine statutarische Grundlage und den Verzicht auf die Bezeichnung eines unabhängigen Stimmrechtsvertreters bei der Einberufung der Versammlung.

Aktionäre nicht an der Ausübung der Rechte hindern

Generell dürfen die Verwaltungsräte bei der Einberufung der GV auch trotz der Notverordnung nicht ausser Acht lassen, dass die Aktionäre als Eigentümer der Gesellschaft nicht an der Ausübung ihrer Rechte gehindert werden. Denn das Recht auf eine physische Teilnahme des Aktionärs an der Versammlung wird nur «vorübergehend eingeschränkt». So sind auch GV-Beschlüsse, welche in Abwesenheit von befugten Teilnehmern erfolgen, anfechtbar.

Insgesamt wird es auch spannend sein zu sehen, welche Änderungen nach der Corona-Krise für die Durchführung der Generalversammlungen in der Schweiz bestehen bleiben. Es ist gut möglich, dass die physische Präsenz der Aktionäre eines Tages ganz überflüssig sein wird.

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