Unternehmen und Aktionäre aufgepasst: Nichtkotierte Inhaberaktien sind ein Auslaufmodell

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OTC-X: Aktiengattungen – Verteilung in % (Namenaktien / Inhaberaktien), www.otc-x.ch; Abbildung 1: Grisonia Consult GmbH

Die Inhaberaktien nicht börsenkotierter Gesellschaften in der Schweiz dürften sich aufgrund geänderter gesetzlicher Rahmenbedingungen und zunehmendem regulatorischem Gegenwind in den Folgejahren tendenziell zu einem Auslaufmodell entwickeln.

Hintergrund ist, dass die Vorschriften zur Geldwäscherei auf internationalen Druck, namentlich auf Druck der OECD und ihr nahestehender Organisationen, verschärft wurden. Insbesondere nicht börsenkotierte Inhaberaktien, aber auch andere private Unternehmensbeteiligungen wie nicht börsenkotierte Inhaber-Partizipationsscheine, GmbH-Anteile und selbst Genossenschaftsanteile, stehen nach Lesart der bei der OECD in Paris angesiedelten Gruppe zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Groupe d’action financière, GAFI) im Generalverdacht, aufgrund ihrer weitreichenden Anonymität neben Steuerdelikten auch Geldwäscherei und – im schlimmsten Falle – sogar Terrorismusfinanzierung zu begünstigen. Am 12. Dezember 2014 wurde daher das Bundesgesetz zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière (GAFI) erlassen. Da die Referendumsfrist am 2. April 2015 unbenutzt abgelaufen ist, wird der Erlass nun gestaffelt in Kraft gesetzt.

Neuregelungen per 1. Juli 2015 beim OR mit erweiterter Transparenz- und Meldepflicht

Per 1. Juli 2015 treten u.a. die Änderungen beim Obligationenrecht (OR) sowie beim Bucheffektengesetz in Kraft. Diese werden für viele kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Privatbesitz sowie nicht börsenkotierte Gesellschaften deutlich mehr Verwaltungsaufwand bedeuten und auch mit höheren Kosten verbunden sein. Insgesamt hat das Gesetz weitreichende Auswirkungen. Gleichzeitig gibt es – und das ist vielleicht eine positive Nachricht bei allem bürokratischen Mehraufwand – indirekt gerade im OTC-X-Segment bei einer vernünftigen Umsetzung sowohl für Aktionäre als auch für die Unternehmen selbst Vorteile, auf die wir noch zurückkommen werden.

Die Übergangsbestimmungen (UeB) sehen in ihrem Artikel 2 vor, dass „Gesellschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 12. Dezember 2014 im Handelsregister eingetragen sind, jedoch den neuen Vorschriften nicht entsprechen, (…) innerhalb von zwei Jahren ihre Statuten und Reglemente den neuen Bestimmungen anpassen (müssen)“. Damit besteht hier in den nächsten beiden Jahren für die betroffenen Unternehmen Handlungsbedarf. Ein noch kurzfristigerer Handlungsbedarf besteht für die Eigentümer von Inhaberaktien, so sie nicht Gefahr laufen möchten, etwaige Vermögensrechte aus ihren Wertschriften zu gefährden. Aktionäre, die beim Inkrafttreten des neuen Rechts – also am 1. Juli 2015 – Inhaberaktien halten, müssen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des neuen Rechts die Meldepflichten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Inhaberaktien gemäss Art. 697i OR (neu) und mit Bezug auf die wirtschaftlich Berechtigten gemäss Art. 697j OR (neu) erfüllen, soweit dies nicht – bei Bucheffekten – von Bankenseite oder der Verwahrstelle automatisch erledigt wird. Die Frist zur Verwirkung der Vermögensrechte läuft in diesem Fall gemäss Artikel 3 UeB zum GAFI-Gesetz sechs Monate nach Inkrafttreten des neuen Rechts ab.

Wer nach dem 1. Juli 2015 Inhaberaktien einer nicht börsenkotierten Gesellschaft erwirbt, muss nach Art. 697i OR (neu) „den Erwerb, seinen Vor- und seinen Nachnamen oder seine Firma sowie seine Adresse innert Monatsfrist“ der Gesellschaft melden. Hier greift die sechsmonatige Schutzklausel des Artikel 3 UeB nicht mehr. Auch hat der Inhaberaktionär gemäss Art. 697i Abs. 2 OR den Besitz der Inhaberaktie nachzuweisen, und er muss sich gegenüber der Gesellschaft identifizieren, als natürliche Person etwa durch einen amtlichen Ausweis wie Pass, Identitätskarte oder Führerausweis mit Fotografie im Original oder in Kopie. Jede Namensänderung oder ein Wechsel des Wohnsitzes ist an die Gesellschaft zu melden. Grenzwerte sieht das Gesetz – anders als das Börsengesetz in den Meldeschwellen (Art. 20 BEHG) – dabei nicht vor: Insofern reicht bereits die berühmte „eine Aktie“ einer nicht börsenkotierten Aktiengesellschaft, um umfassend meldepflichtig im Sinne des Gesetzes zu werden.

Zentrales Element der neuen Regelungen ist die Idee erweiterter Transparenzpflichten für die Gesellschaft. Insbesondere diese macht die Gesetzesänderung für Unternehmen so aufwendig. Es ist schon heute absehbar, dass hier viel zusätzlicher Aufwand gerade auf kleinere Gesellschaften mit vielen Streubesitz-Inhaberaktionären zurollt. Die gesetzlichen Veränderungen dürften über die Änderungen der Kapitalstruktur hinaus jedoch noch viel weitreichendere Folgen haben, so etwa generell im Verhältnis zum Aktionariat und auch in der Kommunikation mit den Aktionären.

OTC-Unternehmen mit Inhaberaktien müssen neu ein Aktionärsverzeichnis führen

Die von der Gesetzesänderung betroffenen Unternehmen müssen über die ihnen gemeldeten Inhaberaktionäre und wirtschaftlich Berechtigten ein Verzeichnis führen – vergleichbar einem Aktienbuch, wie es heute bei Namenaktien etablierter Standard ist. Damit rückt die Inhaberaktie sehr nahe an die Namenaktie heran und die Abgrenzungen zwischen Inhaberaktien und Namenaktien werden zumindest im OTC-Bereich der nicht kotierten Aktien fast bis zur Unkenntlichkeit verwässert.

In diesem „Aktionärsverzeichnis“ sind nach Art. 697l OR (neu) neben den gemeldeten persönlichen Daten wie Name/Vorname oder Firma und Adresse auch das Geburtsdatum – bei natürlichen Personen – und sogar die Staatsangehörigkeit der Inhaberaktionäre festzuhalten. Die Daten ergeben sich aus den bei der Identifikationsprüfung zum Aktienerwerb einzufordernden Dokumenten. Das Verzeichnis über die Inhaberaktionäre muss nach Art. 686 Abs. 1 OR (neu) so geführt werden, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann. Art. 686 Abs. 2 i.V.m. Art. 697l Abs. 3 OR (neu) sieht eine Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren für Belege vor, die einer Eintragung zugrunde liegen – und das auch nach Streichung des Eigentümers aus dem Aktienverzeichnis!

Eine Ausnahme von den skizzierten Meldepflichten ergibt sich jedoch, wenn die nicht börsenkotierten Inhaberaktien im Sinne des Art. 697i Abs. 4 OR (neu) nach dem Bucheffektengesetz (BEG) als Bucheffekten ausgestaltet sind. Dies ist etwa bei Inhaberaktien der Fall, die bei einer Verwahrstelle in der Schweiz zur Sammelverwahrung (S. 17) oder als Globalurkunden hinterlegt oder im Register einer solchen Verwahrstelle, etwa der SIX SIS AG, als Wertrechte im Sinne Art. 6 BEG eingetragen worden sind.

Gurtenbahn Bern AG reagiert proaktiv auf Gesetzesänderungen

Schon heute wird der ausserbörsliche Aktienhandel der Berner Kantonalbank von Namenaktien dominiert. Das Aktienkapital von mehr als 70% der auf OTC-X gehandelten rund 300 Gesellschaften besteht heute aus Namenaktien (vgl. Abbildung 1). Deren relative Bedeutung dürfte in den nächsten Jahren im Sog der vorgängig skizzierten gesetzlichen Änderungen mit der verordneten „Transparenzoffensive“ zunehmen. Wir erwarten, dass es in den beiden nächsten Jahren vermehrt zur Umwandlung von Inhaberaktien in Namenaktien kommen wird. Für diese These spricht auch, dass der Gesetzgeber mit der Umsetzung der GAFI-Empfehlungen seinen juristischen Beitrag zu einer erleichterten Umwandlungsmöglichkeit von Inhaber- in Namenaktien geschaffen hat.

Art. 627 Ziff. 7 OR (alt) sah für die Umwandlung von Inhaber- in Namenaktien eine entsprechende Statutenklausel vor. Der eigentliche Umwandlungsbeschluss setzte zudem die absolute Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen voraus. Die jetzt vorgesehene Erleichterung der Umwandlung von Inhaber- in Namenaktien führt zu einer ersatzlosen Streichung des Art. 627 Ziff. 7. Der Beschluss der Generalversammlung kann nach Art. 704a OR (neu) über die Umwandlung von Inhaber- in Namenaktien bereits mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Die Statuten dürfen die Umwandlung nach diesem Artikel künftig nicht mehr erschweren.

Die mit etwa 4.1 Mio. CHF auf Basis der zuletzt auf OTC-X bezahlten Preise vergleichsweise kleinkapitalisierte und auch nur selten gehandelte Gurtenbahn Bern AG hat auf die sich am Horizont abzeichnenden Änderungen bereits proaktiv reagiert und den Aktionären anlässlich der Generalversammlung vom 2. Juni 2015 unter Traktandum 6 – unter explizitem Verweis auf die GAFI-Empfehlungen – vorgeschlagen, die 28’600 Inhaberaktien der Gesellschaft in Namenaktien umzuwandeln und den schon bisher existierenden 54’000 Namenaktien gleichzustellen, so dass das Aktienkapital künftig ausschliesslich in Namenaktien eingeteilt ist. Wörtlich heisst es im Einladungstext zur Generalversammlung vom 2. Juni 2015, dass „der Verwaltungsrat zum Schluss gekommen ist, dass die Aufrechterhaltung der Aktienkategorie von Inhaberaktien daher keinen Sinn mehr macht.“ Die Inhaberaktien der Gurtenbahn Bern AG „verschwinden“ ersatzlos und werden in Namenaktien getauscht.

Dem unabhängigen Beobachter mag es möglicherweise reichlich bizarr erscheinen, dass ausgerechnet die Inhaberaktionäre der Gurtenbahn Bern AG – und mit ihnen letztlich auch alle anderen Inhaberaktionäre kleiner Schweizer Bergbahngesellschaften – von der OECD und dem Gesetz in die Nähe von Geldwäschern und Terrorismusfinanzierern gerückt werden, aber vor dem scharfen Auge Justitias sind alle nicht börsenkotierten Inhaberaktien gleich zu behandeln, und Ausnahmen sind – bis auf die engen Regelungen des Art. 697i Abs. 4 OR (neu) – nicht vorgesehen.

Wir gehen aus den genannten Gründen davon aus, dass weitere OTC-Gesellschaften mit Inhaberaktien dem Beispiel der Gurtenbahn Bern AG folgen und ihre Inhaberaktien in den kommenden Jahren zugunsten von Namenaktien umwandeln werden, um die Vorgaben so leichter zu erfüllen. Aufgrund der Pflicht zur Einführung eines Aktionärsverzeichnisses auch für Inhaberaktien verschwinden die Grenzen zur Namenaktie, wie skizziert, praktisch vollständig. Die Inhaberaktie alter Prägung wird in der OTC-Welt mit der GAFI-Vorgabe praktisch zur Namenaktie – und als eigenständige Gattung, insbesondere bei einer etwaigen Parallelität zu gleichzeitig bestehenden Namenaktien wie bei der Gurtenbahn, damit faktisch überflüssig. „Warum sollen wir an Inhaberaktien festhalten?“, dürften sich nicht wenige Unternehmenslenker fragen, die heute noch mit der Inhaberaktie im eigenen Hause konfrontiert sind. Der Zeitgeist tendiert zu Namenaktien.

Kaum Inhaberaktien bei Banken und Medienfirmen

In einer vertieften Analyse der Beratungsgesellschaft Grisonia Consult GmbH auf Basis der OTC-X-Daten für OTC-X zeigt sich im ausserbörslichen Bereich hinsichtlich der Verteilung von Namen- und Inhaberaktien nach Sektoren und Subindices ein interessantes Bild (Abbildung 2).

Abbildung 2: OTC-X – Aktiengattungen in Subindices, www.otc-x.ch; © Grisonia Consult GmbH, Meggen, 2015.

Auffällig ist, dass etwa bei den OTC-X-Banken, aber auch in den OTC-X-Sektoren Tourismus/Freizeit/Sonstiges sowie Medien Inhaberaktien kaum eine bzw. im Fall der Medien sogar keine Rolle spielen. Lediglich zwei auf OTC-X gelistete Institute – die Spar- und Leihkasse Bucheggberg AG sowie die
Crédit Mutuel de la Vallée SA – kennen die Inhaberaktie als einzige Wertschriftengattung, während bei immerhin 29 Instituten die Namenaktie vorherrscht. Die MediBank AG, mittlerweile in Liquidation, kennt als einziges Institut in der ausserbörslichen OTC-X-Welt noch beide Gattungen, ist ihrerseits aber genauso ein Auslaufmodell wie die Inhaberaktie.

Alle Medienwerte auf OTC-X sind ausschliesslich Namenaktien. Gerade bei den „Medien“ dürften auch politische Motive eine Rolle spielen, da in diesem speziellen Segment nicht selten auch eine „politische Unterwanderung“ befürchtet wird, wenn man das Aktionariat nicht en detail kennen würde. Mit dem Aktienbuch und entsprechenden Statuten als mehr oder weniger scharfem Schwert ist auch ein etwaiges „Anschleichen“ früh erkennbar bzw. könnte vom Verwaltungsrat entsprechend pariert werden.

Im Subindex Tourismus/Freizeit/Sonstiges dominieren die Namenaktien mit fast 90% (40) gegenüber den Inhaberaktien. Bei der Thermalbad Zurzach AG werden lediglich die Inhaberaktien auf OTC-X gehandelt, die Namenaktien sind auf keiner ausserbörslichen Plattform gelistet.

Vielfach hat die Existenz von Inhaberaktien aber auch historische Gründe, da sie – in weniger streng regulierten Zeiten – auch dem Schutz der Privatsphäre dienten und aus Unternehmenssicht weniger Verwaltungsaufwand bedeuteten, da z.B. kein Aktienbuch geführt und die Kommunikation mit den Aktionären auf das gesetzliche Minimum – Veröffentlichung von GV-Einladungen im SHAB oder einem lokalen Veröffentlichungsorgan mit geringer Reichweite – beschränkt werden konnte.

Vergleichsweise viele Inhaberaktien finden sich heute noch im Segment der OTC-X-Bergbahnen (27; 38%) sowie dem verwandten OTC-X-Segment Transport/Verkehr/Logistik (15; 45%). Überraschenderweise spielen Inhaberaktien auch im Immobilien- und Industriebereich noch eine grössere Rolle.

In den genannten Segmenten rechnen wir damit, dass es in den nächsten beiden Jahren – soweit noch nicht erfolgt oder bereits analog der Gurtenbahn Bern AG in der Umsetzung – weitere Umwandlungen von Inhaber- in Namenaktien geben wird.

Aus Aktionärssicht bleibt zu hoffen, dass eine solche Umstellung auf Namenaktien seitens der Verantwortlichen nicht dazu genutzt wird, die Statuten im Bereich der Vinkulierungspraxis für künftige Erwerbstransaktionen zu verschärfen. Hier würde dem ganzen OTC-X-Sektor in diesen Fällen ein Bärendienst erwiesen. Dienlich wäre dagegen eine Entmaterialisierung und künftige Ausgestaltung der Wertpapiere als Bucheffekten.

Aus der Not eine Tugend machen: Namenaktien bieten auch Vorteile

Realistischerweise ist zu erwarten, dass die Umsetzung der GAFI-Richtlinien für die betroffenen Unternehmen mit einem teilweise deutlichen, ex-ante schwer bezifferbaren Mehraufwand verbunden sein wird. Der Aufwand wird auch davon abhängen, wie viele Streubesitzaktionäre eine Gesellschaft effektiv hat. Bei Gesellschaften mit Inhaberaktien bei einem gleichzeitig mutmasslich nur geringen, historisch sehr stabilen Streubesitz – etwa der ehemaligen Tessiner Tabakfabrik FTB Holding SA aus Brissago oder dem Immobilienwert SAE Immobilien AG (vorm. Spinnereien Ägeri AG) – dürfte sich der administrative Mehraufwand in Grenzen halten.

Zusammengefasst lässt sich feststellen, dass die Implikationen – gerade auch im Bereich der Meldung der wirtschaftlich berechtigten Personen (Art. 697j OR) – zumindest in der Theorie sehr weitreichend sein können. Dies gilt auch für etwaige Pflichtverletzungen nach Inkrafttreten des Gesetzes, wobei die Sanktionsmechanismen auf Ebene des Aktionärs aus einer wirtschaftlichen Perspektive schwerer wiegen als beim Unternehmen selbst. Zu erwähnen sind hier als vom Gesetzgeber vorgesehene Sanktionen beim Aktionär etwa das Ruhen der mit diesen Aktien verbundenen Mitgliedschaftsrechte – massgeblich das Stimmrecht an Generalversammlungen – gemäss Art. 697m Abs. 1 OR (neu) sowie die Geltendmachung von Vermögensrechten – etwa Dividenden oder Bezugsrechte – nach Art. 697m Abs. 2 OR (neu), verbunden mit dem Risiko einer Verfristung für zurückliegende Perioden (Art. 697 Abs. 3 OR (neu)). Dies muss der Aktionär im Hinterkopf haben.

Unternehmen wie Aktionären (oder „Partizipanten“) kann nur empfohlen werden, „das Beste“ aus der neuen Situation zu machen. Und dies kann – aus Unternehmenssicht – eigentlich nur bedeuten, eine etwaige, praktisch erzwungene Umstellung auf Namenaktien oder Namen-Anteilsscheine im ureigenen Interesse auch als Chance zu begreifen, um zum Beispiel die Aktionärskommunikation zu intensivieren und so auch das Aktionariat neu zu entdecken. Aktionäre sind oft die besten Unternehmens- und Markenbotschafter – und dieses Potenzial gilt es, im Sinne der Unternehmen freizulegen und auch gewinnbringend zu nutzen. Hinzu kommt, dass Namenaktien im Sinne einer gelebten Aktionärsdemokratie vorteilhaft sind. Namenaktien fördern eine sehr viel direktere Kommunikation zwischen Unternehmen und Aktionären, was für beide Seiten vorteilhaft – ja sogar eine Win-win-Situation – sein kann. Im Idealfall mündet eine direktere Kommunikation mit den Aktionären so auch in einer höheren Wertschöpfung für alle Stakeholder.

Aktionäre mit nicht börsenkotierten Schweizer Inhaber-Aktien oder auch Inhaber-Partizipationsscheinen im Bestand sollten von sich aus das Gespräch mit „ihren“ Unternehmen suchen und den jeweiligen Status klären, um keine Sanktionen bei den Mitgliedschafts- und Vermögensrechten zu riskieren.

Da die Unterschiede zwischen Inhaber- und Namenaktien zunehmend verschwinden, macht es aus Anlegerperspektive in unserer Einschätzung im Anlagebereich auch Sinn, bei ansonsten inhaltlich gleich ausgestatteten Aktiengattungen auf die absolut günstigeren Valoren zu setzen bzw. die teuren Titel zugunsten der relativ preiswerteren Gattung zu verkaufen.
Hinweis in eigener Sache: schweizeraktien.net veranstaltet am 27. Oktober einen Workshop zum Thema „Aktionärsmanagement“ für CEO, CFO und Verwaltungsräte. Thema dort wird v.a. die direkte und indirekte Kommunikation und der Umgang mit dem Aktionariat sein, da es hier in unserer Perspektive im Schweizer OTC-Markt noch unausgeschöpfte Potenziale sowohl für die Unternehmen selbst als auch für die Aktionäre und andere Kapitalgeber gibt. Weitere Informationen: info@schweizeraktien.net

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