MediBank: Zuger Privatbank befindet sich nun „in Liquidation“

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022715_1311_MediBankAGL1.pngNeues gibt es von der auf OTC-X gehandelten MediBank AG zu berichten, die in der Vergangenheit an dieser Stelle wiederholt Thema auf dem schweizeraktien.net-Blog gewesen ist. Wie aus einer Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 2.9.2015 indirekt hervorgeht, hat die Finanzmarktaufsicht FINMA der freiwilligen Liquidation der Gesellschaft – wie von der ausserordentlichen Generalversammlung am 8.7.2015 beschlossen – in der vorgeschlagenen Form zugestimmt und die von der GV gewählten Liquidatoren genehmigt.

Die Firma heisst neu „MediBank AG in Liquidation„, und als Liquidatoren zeichnen neu die Herren Bernhard Binzegger, Richard Rahm und Gerhard Wagner – jeweils mit Kollektivunterschrift zu zweien – verantwortlich. Ein neues Liquidationsteam gegenüber der ursprünglichen GV-Einladung (Traktandum 2) war Voraussetzung, dass es unmittelbar vor Beginn der Generalversammlung am 8.7.2015 überhaupt zu einer am Ende überraschenden, für die Aktionäre jedoch positiven Einigung zwischen den ehemals rivalisierenden Hauptaktionären der Bank gekommen ist.

FINMA stimmt freiwilliger Liquidation zu 

Damit folgte die FINMA, die die freiwillige Liquidation der Bank genehmigen musste, dem Beschluss der Generalversammlung. Die Gesellschaft ist nun auch ersten Ausschüttungen an die Aktionäre einen wichtigen Schritt näher gekommen, da im Bereich der Liquidatoren Klarheit herrscht und die Liquidatoren ihren Liquidationsplan umsetzen können. Als nächsten Schritt dürfte die Gesellschaft einen Schuldenruf in verkürzter Form durchführen, der wiederum Voraussetzung ist, um überhaupt Ausschüttungen an die Aktionäre leisten zu können. Aufgabe der nun eingesetzten Liquidatoren ist es unter anderem, die laufenden Geschäfte und Verträge zu beenden, die noch vorhandenen Aktiven zu verwerten und die Verpflichtungen der Gesellschaft zu erfüllen (Art. 743 OR).

Der Schuldenruf einer Aktiengesellschaft „in Liquidation“ ist in einem klar geregelten Verfahren im Schweizerischen Handelsamtsblatt (www.shab.ch) zu publizieren, worin die Gläubiger aufgefordert werden, etwaige Forderungen anzumelden. Die Verteilung des Vermögens der AG darf frühestens nach Ablauf eines Jahres erfolgen, nachdem der Schuldenruf zum dritten Mal veröffentlicht wurde (Art. 745 Abs. 2 OR). Diese Jahresfrist für die Verteilung des Vermögens kann auf drei Monate verkürzt werden, wenn ein zugelassener Revisionsexperte bestätigt, dass alle Schulden getilgt sind und keine Interessen weiterer Personen gefährdet werden (Art. 745 Abs. 3 OR). Eine Ausschüttung im Anschluss an ein verkürztes Verfahren im Sinne Art. 745 Abs. 3 OR setzt im vorliegenden Fall nach unserer Einschätzung ebenfalls die Zustimmung der FINMA voraus.

Wir werden die weiteren Entwicklungen bei der „MediBank AG in Liquidation“ weiterhin aufmerksam verfolgen. Zuletzt wurden auf OTC-X 43 Inhaberaktien zu 800 CHF gehandelt.

Transparenzhinweis: Der Autor ist Aktionär der Gesellschaft.

1 Kommentar

  1. Heute, am 21. September 2015, hat die MediBank AG in Liquidation – wie vom Gesetz in Liquidationsfällen vorgesehen – den 3. Schuldenruf (Art. 742 OR ff.) im Schweizerischen Handelsamtsblatt (Meldungs Nr 2369999) veröffentlicht: http://www.shab.ch

    Die Verteilung des Vermögens der AG darf frühestens nach Ablauf eines Jahres erfolgen, nachdem der Schuldenruf zum dritten Mal veröffentlicht wurde (Art. 745 Abs. 2 OR). Diese Jahresfrist für die Verteilung des Vermögens kann jedoch auf drei Monate verkürzt werden, wenn ein zugelassener Revisionsexperte bestätigt, dass alle Schulden getilgt sind und keine Interessen weiterer Personen gefährdet werden (Art. 745 Abs. 3 OR).

    Wir gehen mit den vorliegenden Informationen davon aus, dass die MediBank AG in Liquidation ein solches „verkürztes Verfahren“ gemäss 745 Abs. 3 OR anstrebt, das eine Vermögensverteilung an die Aktionäre bereits nach drei Monaten erlaubt – im konkreten Fall also bereits nach dem 21. Dezember 2015.

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