Aktienrechtsrevision: Inkrafttreten nicht vor 2023 zu erwarten

Finden in 2022 wieder Generalversammlungen mit Präsenz der Aktionäre statt?

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Derzeit läuft die zweite Generalversammlungs-Saison unter den Einschränkungen der Corona-Krise. Da Versammlungen seit Beginn der 2. Welle im Oktober 2020 wieder verboten sind, können auch Generalversammlungen weiterhin nicht mit Präsenz der Aktionäre durchgeführt werden. Kurzerhand wurde in der Covid-19-Verordnung die Möglichkeit, GVs ohne Präsenz der Aktionäre und in elektronischer Form durchzuführen, bis Ende 2021 verlängert.

Kein nahtloser Übergang von der Covid-GV zur virtuellen GV

Parallel dazu wurde über das neue Aktienrecht beraten, das die Durchführung «virtueller Generalversammlungen» vorsieht. Bei Behörden, Juristen und Unternehmen bestand die Hoffnung, dass nach dem Auslaufen der Covid-19-Verordnung per Ende 2021 nahtlos zur Durchführung von «virtuellen Generalversammlungen» übergegangen werden kann. Doch daraus wird wohl nichts. Nachfragen beim Bundesamt für Justiz (EJPD) haben bestätigt, dass ein genauer Zeitpunkt für das Inkrafttreten der Aktienrechtsrevision noch nicht feststeht. Es wird allerdings damit gerechnet, dass die Gesamtvorlage nicht vor 2023 in Kraft tritt.

Nadelöhr Informatikanpassungen

Derzeit befinden sich die Ausführungsbestimmungen, namentlich die geänderte Handelsregisterverordnung, erst in der Vernehmlassung. Hinzu kommt, dass im Zusammenhang mit der Aktienrechtsrevision noch diverse Anpassungen im Informatikbereich notwendig sind, wie vom EJPD zu erfahren war. Insbesondere wegen dieser Informatikanpassungen erscheint es dem Bundesamt derzeit als wenig wahrscheinlich, dass die Aktienrechtsrevision noch 2022 in Kraft treten wird.

Das letzte Wort dazu hat allerdings der Bundesrat. Dieser könnte theoretisch nach wie vor ein Inkrafttreten auf einen früheren Zeitpunkt beschliessen.

In 2022 zurück zur Präsenzversammlung?

Was bedeutet dies konkret für die «virtuelle Generalversammlung»? Solange die Aktienrechtsrevision nicht in Kraft ist, müssen Unternehmen ihre GVs noch nach den bisherigen Vorschriften des Obligationsrechts (OR) durchführen. Sofern also die Covid-19-Verordnung Ende 2021 nicht mehr verlängert wird, führt dies wieder zurück zur Präsenzversammlung.

Ein weiteres Damoklesschwert schwebt derzeit mit dem Referendum über dem Covid-19-Gesetz. Sollte das Referendum gegen das Covid-19-Gesetz am 13. Juni angenommen werden, könnte es sogar kippen. In diesem Fall wäre eine Verlängerung der Covid-GVs, wie wir sie für 2020 und 2021 kennen, ohnehin nicht mehr möglich.

Fazit

Angesichts der aktuell unsicheren Ausgangslage sollten sich Unternehmen auf die Rückkehr zu einer «normalen» GV in 2022 vorbereiten. Der Aktionär kann dann wieder zwischen der persönlichen Teilnahme an der GV oder der Vollmachtserteilung wählen. Eine «elektronische Durchführung», wie sie die Covid-GV vorsieht, wäre nicht mehr möglich. Diese wurde allerdings bisher wenig genutzt. Die meisten Unternehmen haben auf schriftliche Stimmabgabe oder die Vertretung durch den unabhängigen Stimmrechtsvertreter gesetzt.

Es ist nicht zu empfehlen, schon an der GV 2021 die Statuten im Hinblick auf die Zulässigkeit der «virtuelle Generalversammlung» anzupassen. Solange die Aktienrechtsrevision noch nicht in Kraft ist, werden die Handelsregisterämter solche Statutenänderungen wohl zurückweisen. Eine Möglichkeit könnte hier lediglich eine sehr allgemein gehaltene Formulierung sein, welche generell die Durchführung der Versammlung mit elektronischen Mitteln erlaubt, sofern dies rechtlich zulässig ist. (z.B. «Sofern rechtlich zulässig, können Generalversammlungen mit elektronischen Mitteln ohne Tagungsort durchgeführt werden.»).

In jedem Fall sollten Unternehmen die Entwicklung genau verfolgen und sich im Zweifelsfalle juristische Unterstützung holen.

Aufzeichnung des Webinar-Update zur digitalen GV & Aktienrechtsrevision vom 11. März 2021 mit Ines Pöschel (Kellerhals Carrard), Sven Huber (Sharecomm Services) und Claudio Tognella (daura ag).

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